Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verkehrswege

(1) Verkehrswege (Gänge, öffentlich zugängliche Bereiche) sowie Ein- und Ausgänge in Pflegeheimen und Pflegeeinheiten müssen barrierefrei und so beschaffen sein, dass sie sicher, leicht und gefahrlos begangen und befahren (Rollstühle, Betten, etc.) werden können.

(2) In Pflegeheimen und Pflegeeinheiten haben Türen zu Räumen, die mit Pflegebetten befahren werden müssen (z. B. Pflegezimmer und Stationsbad), eine Türbreite (Stocklichte) aufzuweisen, die ein ungehindertes Passieren zulässt. Der Haupteingangsbereich in Pflegeheimen muss mit leicht öffenbaren Türen oder Automatiktüren ausgestattet sein.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.