Sonderregelung für Verkaufsstellen bestimmter Art
Die zulässige Fläche von im § 7 Z 1 Öffnungszeitengesetz 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, genannten Verkaufsstellen am Flughafen Wien-Schwechat darf pro Verkaufsstelle 800 m² nicht übersteigen.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
