Anwendungsbereich
(1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind kompetenzrechtliche Interessen des Bundes in Form einer Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes zu berücksichtigen.
(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht:
1. Maßnahmen nach dem NÖ Katastrophenhilfegesetz, LGBl. 4450;
2. (entfällt)
3. Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes gemäß § 32a Abs. 6 des NÖ Feuerwehrgesetzes, LGBl. 4400, sowie vorbereitende Maßnahmen im hiefür unbedingt notwendigen Ausmaß;
4. Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder von Rettungsorganisationen oder sonstigen Organen der öffentlichen Aufsicht einschließlich der dafür nötigen Vorbereitungsmaßnahmen, jeweils im hiefür unbedingt notwendigen Ausmaß;
5. Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2012, einschließlich der Vorbereitung eines solchen Einsatzes, ausgenommen der allgemeinen Einsatzvorbereitung in Schutzgebieten gemäß und 12;
6. die Ausübung der Jagd nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, und der Fischerei nach dem NÖ Fischereigesetz 2001, LGBl. 6550, soweit sie nicht den Bestimmungen der , 12, 17 Abs. 1 bis 4 und 6 und entgegensteht;
7. Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011;
8. Maßnahmen nach dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl.Nr. 299/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2011;
9. Maßnahmen zur Ausführung behördlicher Aufträge gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2011.
(3) (entfällt)
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
