Erweitertes Fächerangebot
(1) Musikschulen können in Ergänzung zu den in genannten Fachbereichen Unterricht in weiteren Ausbildungsbereichen, wie insbesondere bildender Kunst, Film- und Medienkunst sowie Literatur anbieten.
(2) Der Unterricht in den genannten Fachbereichen erfolgt vorwiegend in Form von Gruppenunterricht.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäß Anwendung.
(4) Eine Musikschule, deren Fächerangebot mehr als musikalische Fächer im engeren Sinn umfasst, kann sich auch Musik- und Kunstschule nennen.
