IV. ABSCHNITT
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen im Rahmen dieses Gesetzes gelten jeweils für Personen beiderlei Geschlechtes.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
