Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gesetzgebungsperiode

(1) Der Landtag wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(2) Die Gesetzgebungsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten des Landtages und endet mit dem ersten Zusammentreten des neugewählten Landtages.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.