Interessenvertretungen der Gemeinden
Inwieweit den Interessenvertretungen für die Gemeinden vor Erlassung von Landesgesetzen und Verordnungen der Landesregierung, durch die allgemeine Gemeindeinteressen berührt werden, ein Anhörungsrecht zukommt, ist durch Landesgesetz zu regeln.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
