Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Landesbürger

(1) Österreichische Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Hauptwohnsitz gemäß und 4 B-VG haben, sind – unbeschadet staatsbürgerschaftsrechtlicher Vorschriften – Niederösterreichische Landesbürger.

(2) Durch Landesgesetz kann geregelt werden, dass auch Personen, die die Voraussetzung gemäß Absatz 1 nicht erfüllen, wenn sie sich im Interesse des Landes besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenbürgern ernannt werden können.