Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schlussbestimmung

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die als landesrechtliche Vorschriften geltenden §§ 9 bis 13 des Gesetzes vom 30. April 1870, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes (Reichssanitätsgesetz), RGBl. Nr. 68/1870, außer Kraft.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder des Landessanitätsrates gelten bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode als weiter bestellt.

(4) , 2 Abs. 4a und 7, 3 Abs. 4, 4 Abs. 3, 5 Abs. 9 sowie 7 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2025 treten mit Beginn des der Kundmachung folgenden Tages in Kraft.