Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dienststellenversammlung

(1) In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten die Dienststellenversammlung.

(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:

a) die Entgegennahme von Berichten der Dienststellenpersonalvertretung;

b) die Beschlußfassung über die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.