Dienststellenversammlung
(1) In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten die Dienststellenversammlung.
(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:
a) die Entgegennahme von Berichten der Dienststellenpersonalvertretung;
b) die Beschlußfassung über die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
