Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuständigkeit zur Ausübung der Befugnisse der Personalvertretung

(1) Die im , f bis s, Abs. 3 lit. a, b, f, g, h, j, k, l und Abs. 4 lit. a bis i und k bis m, umschriebenen Aufgaben und Befugnisse sind ausschließlich der Landespersonalvertretung vorbehalten.

(2) Die übrigen Aufgaben und Befugnisse gemäß und 13 sind dann von der Landespersonalvertretung wahrzunehmen, wenn sie den örtlichen oder sachlichen Bereich einer Dienststelle im Sinne des überschreiten oder die Zuständigkeit von der Dienststellenpersonalvertretung trotz Aufforderung durch die Landespersonalvertretung nicht wahrgenommen wird. Im Zweifelsfalle ist die Landespersonalvertretung zuständig.