Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Behörde

(1) Die Gebühren sind von der Landesregierung einzuheben.

(2) Von der eingehobenen Gebühr sind den Aufsichtsorganen die ihnen zustehenden Beträge auszuzahlen.

(3) entfällt

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben