Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(Verfassungsbestimmung)

Niederschrift zur Wahl in die Bezirksbauernkammer

(1) Die Bezirkswahlbehörden haben die Wahlergebnisse gemäß in der Niederschrift gemäß zu verzeichnen.

(2) Die Bezirkswahlbehörde hat der Niederschrift die gemäß veröffentlichten Wahlvorschläge anzuschließen.

Beachte: Verfassungsbestimmung