Entscheidung über Berichtigungsanträge
(1) Über den Berichtigungsantrag hat binnen sieben Tagen nach Ablauf der Frist gemäß die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. und 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, finden Anwendung.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die Entscheidung dem Antragsteller oder der Antragstellerin sowie dem oder der von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich zuzustellen.
