I. Hauptstück Wahlausschreibung, Wahlbehörden
1. Abschnitt Mitgliederzahl, Wahlausschreibung
Mitgliederzahl
In jede Bezirksbauernkammer sind je nach der Zahl der Wahlberechtigten der letzten Wahl zwischen 15 und 46 Mitglieder, in die Landes-Landwirtschaftskammer sind 36 Mitglieder in einem Wahlgang nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu wählen.
