Geschäftsordnung des Vorstands
Der Vorstand hat seine Geschäftsordnung mit Genehmigung des Aufsichtsrates zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere Folgendes zu regeln:
1. die Geschäftsverteilung, insbesondere mit einer Zuteilung der Personalangelegenheiten zu einem Vorstandsmitglied;
2. die Ermächtigung einzelner Vorstandsmitglieder zum Abschluss bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften;
3. die Delegierung von Aufgaben an nachgeordnete Bedienstete.
