Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geschäftsordnung des Vorstands

Der Vorstand hat seine Geschäftsordnung mit Genehmigung des Aufsichtsrates zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere Folgendes zu regeln:

1. die Geschäftsverteilung, insbesondere mit einer Zuteilung der Personalangelegenheiten zu einem Vorstandsmitglied;

2. die Ermächtigung einzelner Vorstandsmitglieder zum Abschluss bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften;

3. die Delegierung von Aufgaben an nachgeordnete Bedienstete.