Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anspruchsberechtigter Personenkreis

(1) Bediensteten gemäß , LGBl. Nr. 1/2020, im Anwendungsbereich des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100 in der geltenden Fassung, des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300 in der geltenden Fassung, und der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200 in der geltenden Fassung, wird ein Zuschuss zur Erhöhung des Entgelts für das Jahr 2026 gemäß , BGBl. I Nr. 57/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/2023, gewährt, wenn diese

1. dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, dem Pflegefachassistenzberuf oder dem Pflegeassistenzberuf gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2024 angehören, oder

2. den Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. 0822 in der Fassung LGBl. Nr. 4/2025, als Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer mit den Schwerpunkten Altenarbeit, Familienarbeit, Behindertenarbeit, Behindertenbegleitung, oder als Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer mit den Schwerpunkten Altenarbeit, Behindertenarbeit, Behindertenbegleitung oder als Heimhelferinnen und Heimhelfer angehören.

(2) Bedienstete, die eine der in Absatz 1 genannten Ausbildungen im Ausland absolviert haben, sind anspruchsberechtigt, wenn diese Ausbildungen im Inland nostrifiziert bzw. anerkannt wurden.

(3) Das in Abs. 1 und 2 genannte Pflege- und Betreuungspersonal muss entweder

1. bei Krankenanstalten gemäß des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 in der Fassung BGBl. I Nr.  50/2025, oder

2. bei teilstationären und stationären Einrichtungen der Langzeitpflege nach landesgesetzlichen Regelungen,

3. bei mobilen Betreuungs- und Pflegediensten nach landesgesetzlichen Regelungen,

4. bei mobilen, teilstationären und stationären Einrichtungen der Behindertenarbeit nach landesgesetzlichen Regelungen, oder

5. in Kureinrichtungen nach landesgesetzlichen Regelungen

unselbständig tätig sein.