Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Regress bei Schadenersatzforderungen

(1) Die NÖ Landesgesundheitsagentur hat das Land gegenüber allen Ansprüchen, welche durch die Betreuung und Pflege einer hilfesuchenden Person auf einen Kontingentplatz entstehen, schad- und klaglos zu halten.

(2) Die Landesregierung hat die NÖ Landesgesundheitsagentur im Falle der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in Kenntnis zu setzen und ihr die Möglichkeit zur Äußerung zu geben. Vergleiche dürfen nur nach Zustimmung durch die NÖ Landesgesundheitsagentur abgeschlossen werden.

(3) Die NÖ Landesgesundheitsagentur haftet dem Land für Schäden, welche durch rechtswidriges Verhalten von Personen verursacht wurden, welche der NÖ Landesgesundheitsagentur zurechenbar sind.