Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Arbeiten unter psychischen und physischen Belastungen

Verboten sind Arbeiten, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen. Zu letzteren zählen insbesondere:

1. das Heben, Abstützen, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen, Wenden und sonstige Befördern von Lasten mit oder ohne Hilfsmittel, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;

2. Stemmarbeiten mit nicht kraftbetriebenen Arbeitsmitteln, die nach zulässig sind, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;

3. Arbeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl.Nr. 354/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2013, vorliegt; erlaubt für Jugendliche in Ausbildung, unter Aufsicht;

4. Arbeiten in Räumen mit Temperaturen unter -10 Grad C; erlaubt sind Arbeiten in Räumen mit Temperaturen von -10 Grad C bis -25 Grad C, wenn diese Tätigkeiten zwei Stunden täglich und zehn Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.