Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Untersuchungen bei Lärmeinwirkung

Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des „ liegt vor, wenn für Dienstnehmer folgende Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist:

1. LA, EX, 8h = 85 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA, EX, 40h von 85 dB nicht überschritten wird oder

2. LC, peak = 137 dB (entspricht ppeak = 140 Pa).