Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Freileitungen

(1) In Arbeitsstätten müssen für Betriebszwecke errichtete Freileitungen als isolierte Leitungen ausgeführt oder in anderer Weise so geschützt sein, dass ein gefahrbringendes Annähern oder ein unbeabsichtigtes Berühren mit Arbeitsmitteln oder sonstigen Gegenständen, die üblicherweise in der Arbeitsstätte verwendet werden, nicht möglich ist.

(2) Im Bereich von nicht für Betriebszwecke errichteten, nicht isolierten Freileitungen dürfen nur Arbeitsmittel verwendet werden, durch deren Höhe und Reichweite ein gefahrbringendes Annähern an diese Leitungen nicht möglich ist, soweit ein solches Annähern nicht durch andere Maßnahmen verhindert ist.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.