Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Betrieb von elektrischen Anlagen

(1) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen entsprechend den Bestimmungen der ÖVE-EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) und der ÖVE- oder ÖVE/ÖNORM E 8385:2006-05-01 betrieben werden. Insbesondere

1. muss das Bedienen von elektrischen Anlagen entsprechend dieser ÖVE-Vorschriften vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden,

2. dürfen elektrotechnische Arbeiten an elektrischen Anlagen nur von einer Elektrofachkraft bzw. von einer elektrotechnisch unterwiesenen Person gemäß Z 3.2.3 und Z 3.2.4 der ÖVE-EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) unter Einhaltung der Bestimmungen dieser ÖVE-Vorschrift durchgeführt werden und

3. dürfen Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen nur dann durchgeführt werden, wenn diese Arbeiten nach der ÖVE-EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) zulässig sind und die in dieser ÖVE-Vorschrift vorgesehenen Schutzmaßnahmen getroffen sind.

(2) Nachstehende elektrische Anlagen sind weiters entsprechend folgender Bestimmungen zu betreiben:

1. Betrieb von elektrischen Starkstromanlagen in landwirtschaftlichen Anwesen: ÖVE- oder ÖVE/ÖNORM E 8385:2006-05-01

2. Errichtung und Betrieb von Elektrofischereianlagen: ÖVE- ausgenommen § 10.5

3. Betrieb elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Betriebsstätten: ÖVE-E 5 Teil 9/1982

4. Betrieb elektrischer Bahnen und O-Busse: ÖVE/ÖNORM-E 8555:2000-08-01

(3) Es dürfen nur Leitungsroller mit Überhitzungsschutzeinrichtung verwendet werden.

(4) Bis zum 14. Juni 2007 kann anstelle der ÖVE-EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) die ÖVE-E 5 Teil 1/1989 und anstelle der ÖVE/ÖNORM-E 8555:2000-08-01 kann die ÖVE T 5/1990 eingehalten werden. Werden bei Tätigkeiten nach Abs. 1 Dienstnehmer verschiedener Dienstgeber beschäftigt, haben die Dienstgeber im Voraus einvernehmlich schriftlich festzulegen, ob die ÖVE-EN 50110-1:1997-06 (EN 50110-2-100 eingearbeitet) oder die ÖVE-E 5 Teil 1/1989 angewendet wird.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.