Information
(1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Dienstnehmer sind über Folgendes zu informieren:
1. ob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinne des vorliegt,
2. das Recht auf Untersuchungen gemäß ,
3. das Recht auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe bei Zutreffen der Voraussetzungen des und
4. den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß .
(2) Die Information der einzelnen Dienstnehmer kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind oder ein Betriebsrat errichtet ist und diese im Sinne des Abs. 1 informiert werden.
