Abschnitt 8
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Befreiung von Landesverwaltungsabgaben
Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide, Erkenntnisse oder Zeugnisse aufgrund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
