Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Lehrstellenverzeichnis

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten (Ausbilder) – gegliedert nach Lehrberufen – zu führen.

(2) Das Lehrstellenverzeichnis hat zumindest zu enthalten:

1. Anschrift des Lehrbetriebes;

2. Name und Anschrift des Lehrberechtigten;

3. Name und Anschrift eines Ausbilders;

4. Lehrberuf.

(3) Jedermann hat das Recht, in das Lehrstellenverzeichnis Einsicht zu nehmen.

(4) Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderungen ist dem zuständigen Arbeitsmarktservice und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion des Amtes der Landesregierung zu übermitteln.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben