Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Amtstitel

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung Amtstitel festlegen. Dabei ist auf die Gehaltsklassen, Verwendungen und Gehaltsstufen Bedacht zu nehmen.

(2) Wer unbefugt einen Amtstitel oder eine Funktionsbezeichnung führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 220,– oder einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Diese Strafen können bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände nebeneinander verhängt werden.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.