Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bemessungsgrundlagen

(1) Für jeden Monat der Versicherungszeit, für den ein Pensionsbeitrag oder ein Überweisungsbetrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist

1. die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach oder

2. die Bemessungsgrundlage nach den sozialversicherungs- sowie pensionsrechtlichen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften, sofern die zugrunde liegende Zeit nach als Vorversicherungs- oder Zwischenversicherungszeit angerechnet wurde, zu ermitteln.

(2) Für folgende Zeiten ergeben sich die Bemessungsgrundlagen aus den Bewertungsgrundsätzen des APG:

1. Kindererziehungszeiten im Sinne des ; üben die beamteten Bediensteten in Zeiten der Kindererziehung eine Beschäftigung aus, ist der sich aus dem APG ergebenden Bemessungsgrundlage die dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Bemessungsgrundlage hinzuzufügen;

2. Zeiten des Präsenz- und Ausbildungsdienstes sowie des Zivil- und Auslandsdienstes;

3. Zeiten einer Familienhospizfreistellung;

4. Schul- und Studienzeiten im Sinne von bis Z 8;

5. Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Überbrückungshilfe, Übergangsgeld, Notstandshilfe, erweiterter Überbrückungshilfe und einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes.

(3) Die Zeiten der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen gemäß und der Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß gelten als Versicherungszeiten. Die Berücksichtigung als Versicherungszeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß und 2 bzw. weggefallen ist. Die Bemessungsgrundlage für die Zeit einer solchen Freistellung beträgt für jeden vollen Monat der Dienstfreistellung € 1.350,– und für jeden restlichen Tag der Freistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Bemessungsgrundlage für Kalendermonate, in denen eine Pflegeteilzeit nach gewährt wird, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß , sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird; sie beträgt mindestens € 1.350,00. An die Stelle des Betrages von € 1.350,– tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf mit der jeweiligen Aufwertungszahl () vervielfachte Betrag.