Beitragspflicht
Die Kammerzugehörigen sind nach Maßgabe der und 30 zur Leistung von Kammerumlagen und Kammerbeiträgen verpflichtet.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
