Gebührenvorschrift
Der Präsident (Vizepräsident), die Landeskammerräte, die Bezirksbauernkammerobmänner und die Bezirkskammerräte haben unter Bedachtnahme auf den Aufwand nach einer vom Hauptausschuß der Landes-Landwirtschaftskammer zu beschließenden Gebührenvorschrift Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Reisezulagen (Taggelder und Nächtigungsgebühren). Für den Präsidenten (Vizepräsidenten) besteht ein derartiger Anspruch nur für Dienstreisen außerhalb Niederösterreichs.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
