Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung für die Landwirtschaftskammern sowie deren Änderung sind in der Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer zu beschließen und der Landesregierung anzuzeigen. Der Beschluß ist aufzuheben, wenn die Geschäftsordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
