Abschnitt VII
Verwaltung und Ausschüsse
Kammerdirektion und Bezirksbauernkammersekretariate
(1) Die Geschäfte der Landes-Landwirtschaftskammer sind von der Kammerdirektion zu führen. Die Kammerdirektion ist unter der Aufsicht des Präsidenten vom Kammerdirektor (Stellvertreter) zu leiten.
(2) Die Kammerbediensteten sind, soweit es sich nicht um die Tätigkeit der Landes-Landwirtschaftskammer als Wirtschaftskörper handelt, als Organe der öffentlichen Verwaltung anzusehen.
(3) Die Geschäfte der Bezirksbauernkammern sind von den Bezirksbauernkammersekretariaten zu führen. Das Bezirksbauernkammersekretariat ist unter der Aufsicht des Obmannes vom Bezirksbauernkammersekretär (Leiter der Bezirksbauernkammer) zu leiten.
(4) Der Bezirksbauernkammersekretär (Leiter der Bezirksbauernkammer) wird vom Präsidenten der Landes-Landwirtschaftskammer bestellt.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
