Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt V

Kammerwahlen und Befragung der Kammerzugehörigen

Wahl der Landes- und Bezirkskammerräte

(1) Die Landeskammer- und Bezirkskammerräte sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen Verhältniswahlrechts von den Wahlberechtigten auf die Dauer von fünf Jahren, gerechnet vom Wahltag (Wahlperiode), zu wählen.

(2) Die Wähler des Gebietes einer Bezirksbauernkammer bilden den Wahlkörper für diese Bezirksbauernkammer, die Wähler des ganzen Landes bilden den Wahlkörper für die Landes-Landwirtschaftskammer.

(3) Den Zeitpunkt der Wahl bestimmt die Landesregierung.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben