Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Förderungsträger

Das Land als Träger von Privatrechten ist verpflichtet, durch Förderungsmaßnahmen beizutragen, den Bestand und eine zeitgemäße Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, insbesondere in ihren Formen der Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetriebe, zum Wohle der Allgemeinheit zu sichern.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.