Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Aufsicht

Zuständigkeit und Ausübung der Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Privatschulen und Schülerheime () obliegt der Schulbehörde.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen der bis 93, bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht auch jener der und 95 einschließlich der in zitierten.

(3) In Ausübung der Aufsicht können die Organe der Schulbehörde, soweit dies zur Wahrnehmung der der Schulbehörde übertragenen Zuständigkeiten erforderlich ist, die Schul- oder Heimliegenschaften betreten, als Beobachter am Unterricht teilnehmen, vom Schulerhalter alle zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte verlangen sowie in die Schulakten Einsicht nehmen und die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel überprüfen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben