Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Öffentlichkeitsrecht

Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes

(1) Die Schulbehörde hat Privatschulen, die gemäß eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, auf Antrag das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn die Privatschule Gewähr für die Erreichung desselben Bildungszieles wie die entsprechende öffentliche Schule bietet.

(2) Vor dem lehrplanmäßig vollen Ausbau darf der Privatschule das Öffentlichkeitsrecht jeweils nur für die bestehenden Klassen und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben