Schulräume und Lehrmittel
Der Schulerhalter muß über Schulräume, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen sowie über die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen verfügen.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
