Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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V. Hauptstück

Errichtung und Führung von privaten Land- und Forstwirtschaftlichen Schulen sowie Schülerheimen

1. Abschnitt

Abgrenzungen

Begriffsbestimmung

Als land- und forstwirtschaftliche Privatschulen gelten jene Privatschulen, deren Bildungsaufgabe wesentlich auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten auf dem Gebiete der Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben