V. Hauptstück
Errichtung und Führung von privaten Land- und Forstwirtschaftlichen Schulen sowie Schülerheimen
1. Abschnitt
Abgrenzungen
Begriffsbestimmung
Als land- und forstwirtschaftliche Privatschulen gelten jene Privatschulen, deren Bildungsaufgabe wesentlich auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten auf dem Gebiete der Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
