Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Landwirtschaftlichen Schulbeirat erlischt

1. durch Tod,

2. durch Verzicht, der dem Vorsitzenden (Stellvertreter) gegenüber schriftlich zu erklären ist,

3. durch Widerruf der Bestellung oder

4. durch Verlust der Wählbarkeit.

(2) Nach Ausscheiden eines Mitgliedes ist unter Berücksichtigung der und 80 unverzüglich eine Nachbestellung vorzunehmen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben