Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Landwirtschaftlicher Schulbeirat

Einrichtung und Aufgabe

(1) Beim Amte der Landesregierung ist zur Beratung der Schulbehörde ein Landwirtschaftlicher Schulbeirat einzurichten.

(2) Der Landwirtschaftliche Schulbeirat ist von der Schulbehörde

a) in den Angelegenheiten der Gründung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen und Schülerheimen;

b) in Fragen der Schulorganisation im Hinblick auf die Einführung neuer Schulformen und die Einrichtung von Schulversuchen;

c) bei beabsichtigten gesetzlichen Regelungen im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens zu hören.

(3) Das Anhörungsrecht gemäß Abs. 2 kann durch die Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen oder Gutachten ausgeübt werden.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben