Zusammenarbeit
Der Schulleiter oder der Klassenvorstand haben mit den Erziehungsberechtigten das Einvernehmen herzustellen, wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert. Darüberhinaus ist die Zusammenarbeit mit der für den Wohnsitz des Schülers örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsbehörde zu suchen, wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen und es das Wohl des Schülers erfordert.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
