Freiheit von Landesverwaltungsabgaben
Ansuchen, Bestätigungen, Entscheidungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind – ausgenommen in Verfahren nach den Bestimmungen des und und 3 – von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
