Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Freiheit von Landesverwaltungsabgaben

Ansuchen, Bestätigungen, Entscheidungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind – ausgenommen in Verfahren nach den Bestimmungen des und und 3 – von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben