Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

Allgemeine Bestimmungen für die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

Den Beurteilungen der Leistungen einer Schülerin bzw. eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe hat die Lehrerin bzw. der Lehrer alle von der Schülerin bzw. vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.