1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt für öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete landwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen im Sinne des des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes:
1. Feststellung und Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler;
2. Gestaltung der Zeugnisformulare;
3. Inhalt und Aufbewahrungsfristen der zu führenden Aufzeichnungen.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
