Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt für öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete landwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen im Sinne des des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes:

1. Feststellung und Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler;

2. Gestaltung der Zeugnisformulare;

3. Inhalt und Aufbewahrungsfristen der zu führenden Aufzeichnungen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.