4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für betriebs- und baubedingten Schall
Durchführung von objektseitigen (passiven) Maßnahmen
Im Bewilligungsbescheid sind die Qualitätsanforderungen an Lärmschutzmaßnahmen gemäß und auf Basis von Detailberechnungen und die Bereiche, in denen diese Maßnahmen zu ergreifen sind, festzulegen. Zur näheren Konkretisierung der Maßnahmen kann die Behörde im Bewilligungsbescheid auftragen, Detailuntersuchungen (Raumnutzungserhebungen und Begehungen) vorzunehmen. Die Kosten für objektseitige (passive) Maßnahmen sind vom Land Niederösterreich als Straßenerhalter gemäß § 15 NÖ Straßengesetz 1999, LGBl. 8500, zu tragen. Wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bestand, Neu-, Zu- oder Umbau des Objektes oder eines Objektteils unzulässig ist, besteht kein Anspruch auf objektseitigen (passiven) Lärmschutz.
