Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anzahl der Mitglieder des Wahlausschusses

Der Zentralwahlausschuß ( des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht dann, wenn zum Zentralausschuß weniger als 4000 Bedienstete wahlberechtigt sind, aus fünf Mitgliedern. Sind zum Zentralausschuß 4000 bis 8000 Bedienstete wahlberechtigt, so besteht der Zentralwahlausschuß aus sieben Mitgliedern, sind zu ihm mehr als 8000 Bedienstete wahlberechtigt, so besteht der Zentralwahlausschuß aus neun Mitgliedern.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.