Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Landes-Wählerevidenz

(1) In die Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde sind alle Personen einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben und, außer dem Wahlalter, die Voraussetzungen zur Wahlberechtigung gemäß , LGBl. 0300, erfüllen.

(2) Eine Person darf nur einmal in eine Landes-Wählerevidenz eingetragen sein. Aus der Landes-Wählerevidenz sind unverzüglich jene Personen zu streichen, bei denen die Voraussetzungen für die Eintragung weggefallen sind.

(3) In die Landes-Wählerevidenz sind jedenfalls jene Personen einzutragen, die in dieser Gemeinde in die Wählerevidenz (Wählerevidenzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018) eingetragen sind. Dies gilt jedoch nicht für die im Ausland lebenden österreichischen Staatsbürger und Staatsbürgerinnen, die gemäß und , BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, in die Wählerevidenz eingetragen sind.