Eigener Wirkungsbereich
Die Führung der Gemeinde-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Eigener Wirkungsbereich
Die Führung der Gemeinde-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich.