Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vergütung für Dienstreisen

Dienstreisen (ausgenommen in Niederösterreich)

1. der Mitglieder der Landesregierung und

2. der Abgeordneten des NÖ Landtages im Auftrag des Präsidenten des NÖ Landtages

sind nach den Bestimmungen des 8. Abschnitts des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, abzugelten. Nach denselben Vorschriften sind auch Dienstreisen des Landesrechnungshofdirektors in Niederösterreich abzugelten