Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, Anwendung. Die Behörden nach sind Vollstreckungsbehörden für die Einbringung geschuldeter Verwaltungsabgaben im Sinne des der Abgabenexekutionsordnung, BGBl.Nr. 104/1949 in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2009.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
