Abschnitt V
Wahrung der Zuständigkeit und Verständigung der Landespersonalvertretung
Fällt eine Angelegenheit nicht in den Bereich der Dienststellenpersonalvertretung, bei der sie anhängig gemacht wurde, so hat diese die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher Unterlagen an den Obmann der zuständigen Dienststellenpersonalvertretung weiterzuleiten oder dem Obmann der Landespersonalvertretung zur weiteren Veranlassung vorzulegen.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
